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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Dortmunder Kunstverein e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die bildende, angewandte und darstellende Kunst in ihren verschiedenen Ausprägungen, insbesondere freischaffender zeitgenössischer Künstler zu fördern. Aufgabe des Vereins ist auch die Volksbildung auf diesem Gebiet. Er ist überparteilich und konfessionell ungebunden.
2. Der Verein will seine Ziele u.a. erreichen durch:
a) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Kunst durch Vorträge und andere Veranstaltungen, vor allem in der Betrachtung zeitgenössischen Schaffens, aber auch in der Würdigung klassischer und vergangener Kunstepochen;
b) Veranstaltung und Förderung von Ausstellungen, Atelier-, Messe- und Galeriebesuchen, Künstlergesprächen, Kunstreisen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;
c) Förderung vor allem bildender Künstler durch
- finanzielle Unterstützung bei der Herstellung von Katalogen und Plakaten,
- Berücksichtigung von Jahresgaben,
- Ausschreibung eines Kunstpreises,
- Unterstützung der Stadt Dortmund auf dem Gebiet der bildenden Kunst,
- Kooperation mit anderen Vereinen, deren Zweck auf die Kulturförderung gerichtet ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.
5. Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Be-schlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Erklärung des Finanzamts wirksam, dass die Satzungsänderung steuerunschädlich ist.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an einen kunstgerichteten gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, indem er es den städtischen Kunstsammlungen zuführt oder zu deren Besten verwendet.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche volljährige Personen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Gesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts, nicht-rechtsfähige Vereine und Stiftungen werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein bindender schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins gerichtet ist.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod bzw. Auflösung
b) Ausschluss
c) Austritt.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedbeitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde;
b) das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied den Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen. Dieser Antrag ist binnen eines Monats nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann bis zum 31. März des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Jahresmitgliedsbeiträge. Sie können für natürliche und juristische Personen unterschiedlich hoch sein.
2. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Das Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag auch dann zu zahlen, wenn es nur für einen Teil des Geschäftsjahres Mitglied ist.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. das Kuratorium,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) Der Vorsitzende,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer,
e) ggf. bis zu vier Beisitzer.
3. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch seinen Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht allgemein durch die Satzung oder durch mit 3/4-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall dieser vorbehalten sind.
2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Erfüllung des Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Programmplanung;
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Einrichtung des Kuratoriums, die Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder und die Regelung der Beziehungen zu ihnen;
f) die Einstellung, Entlassung und Überwachung von Mitarbeitern und die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihnen.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vostandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei werden das Jahr der Wahl und das der Beendigung nicht mitgezählt.
2. Das Amt beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Es endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung beschließt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren, bis die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden unter Ankündigung einer Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, durch Telefax oder in ähnlicher Weise Beschluss fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Beschluss und Abstimmungsergebnis sind schriftlich niederzulegen und allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.
4. Beschlüsse, durch deren Ausführung eine Verpflichtung von mehr als DM 5.000,-- = EUR 2.556,46 für den Verein begründet werden, oder Beschlüsse über freigebige Zuwendungen bedürften der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Für die laufenden Geschäfte kann der Gesamtvorstand einen geschäftsführenden Vorstand aus seiner Mitte bilden. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der Gesamtvorstand über anstehende Entscheidungen zu beschließen.
§ 12 Kuratorium
1. Der Verein kann ein Kuratorium bestellen. Ihm können bis zu fünfundzwanzig natürliche Personen bzw. Vertreter juristischer Personen angehören. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.
2. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung und Unterstützung des Vereins und des Vorstandes.
3. Die Mitglieder des Kuratoriums werden mit deren Zustimmung vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederwahl und Abberufung sind zulässig.
4. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands;
b) Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g) Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 2 b).
2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Kassenprüfung. Hierzu wählt sie mindestens einen Kassenprüfer, der die Kassenprüfung vornimmt und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der lebensälteste stellvertretende Vorsitzende, beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, die innerhalb der ersten vier Kalendermonate stattfinden soll.
2. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens acht Tage. Die Einberufung erfolgt:
a) Durch schriftliche Einladung gegenüber allen Mitgliedern und/oder
b) Durch Veröffentlichung in den Dortmunder Tageszeitungen.
3. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann durch schriftlichen Antrag eines Mitglieds an den Vorstand ergänzt werden, der spätestens zwei Tage vor der Versammlung eingehen muss. Der Mitteilung dieser Ergänzung an die Mitglieder vor Beginn der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
4. Wird schriftlich eingeladen, ist für die Rechtzeitigkeit der Einladung die Absendung entscheidend. Der Tag der Absendung und/oder der Veröffentlichung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe und der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden oder sonst vom Schatzmeister geleitet, bei dessen Verhinderung vom lebensältesten Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied an-wesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Mitglied, das nicht zur Wahl kandidiert, zu übertragen.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der amtierende Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht, wenn über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll. Für Satzungsänderungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens 1/20 der stimmberechtigten Mitglieder, für die Auflösung des Vereins von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erforderliche Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
5. Abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese führt der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein vom Versamlungsleiter bestimmter Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.
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